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STK 2019 79

üble Nachrede, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Schwyz · 2020-03-03 · Deutsch SZ
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üble Nachrede, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes für beide Instanzen.

- dass nach dem Vorprüfungsverfahren mit Verfügung vom 3. Februar 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungsführer Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung bis zum 24. Februar 2020 unter der Androhung gesetzt wurde, dass im Unterlassungsfalle Rückzug der Berufung angenommen werde (KG-act. 7);

- dass die Verfügung vom 3. Februar 2020 dem Verteidiger gemäss Zustellbescheinigung der Post am 4. Februar 2020 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 7) und innert der gesetzten Frist keine Berufungsantwort eingereicht wurde;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht und somit androhungsgemäss Rückzug der Berufung anzunehmen und das Verfahren präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen;

- dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, nachdem keine Berufungsantworten eingeholt wurden und den Gegenparteien durch das Vorverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Bundesanwaltschaft, das eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. März 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. März 2020 STK 2019 79 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend üble Nachrede, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlaute- ren Wettbewerb (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

11. September 2019, SEO 2019 13);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom

11. September 2019 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 420.00 bestrafte, wobei der Vollzug der Geldstrafe bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 7 Tage festgesetzt wurde;

- dass der Beschuldigte gegen dieses Urteil durch seinen Verteidiger am

19. September 2019 Berufung anmelden und am 7. Januar 2020 Berufung erklären liess, wobei er folgende Anträge stellte (KG-act. 2 f.):

1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollum- fänglich aufzuheben und es sei der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen, soweit das Verfahren nicht bereits mangels rechtzei- tigem Strafantrag einzustellen ist.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes für beide Instanzen.

- dass nach dem Vorprüfungsverfahren mit Verfügung vom 3. Februar 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungsführer Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung bis zum 24. Februar 2020 unter der Androhung gesetzt wurde, dass im Unterlassungsfalle Rückzug der Berufung angenommen werde (KG-act. 7);

- dass die Verfügung vom 3. Februar 2020 dem Verteidiger gemäss Zustellbescheinigung der Post am 4. Februar 2020 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 7) und innert der gesetzten Frist keine Berufungsantwort eingereicht wurde;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht und somit androhungsgemäss Rückzug der Berufung anzunehmen und das Verfahren präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen;

- dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, nachdem keine Berufungsantworten eingeholt wurden und den Gegenparteien durch das Vorverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Bundesanwaltschaft, das eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. März 2020 kau